Der Verein Initiative ZUSAMMEN e.V. ist als gemeinnützig anerkannt.

Satzung des Vereins Initiative ZUSAMMEN

Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 12.1.2017

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Initiative ZUSAMMEN e.V. “.

Der Verein ist im Vereinsregister Lüneburg unter der Nummer VR 201423 registriert.

Der Sitz des Vereins ist Eschede.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff).


§ 2

Zweck des Vereins


Der Verein hat den Zweck, Geflüchtete und Hilfsbedürftige zu unterstützen, die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern und das dörfliche Zusammenleben in der Gemeinde Eschede zu entwickeln.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung in den Bereichen der Sprach- und Wissensvermittlung, der Organisation und der Durchführung von gemeinschaftlichen Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen, sowie durch die tätige Mithilfe in allen Lebensbereichen, wie zum Beispiel bei Fahrdiensten oder der Begleitung bei Arzt- und Behördengängen.


§ 3

Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

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Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern

  2. assoziierten Mitgliedern

  3. Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.


Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod oder - im Falle einer juristischen Person - durch Auflösung.

  2. nach schriftlich erklärtem Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist und der mit dreimonatiger Kündigungsfrist wirksam wird.

  3. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied seine Pflichten verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt.

Der Beitrag von assoziierten Mitgliedern wird im Einvernehmen mit diesen durch den Vorstand bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand


§ 7

Mitgliederversammlung


Im Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Email oder durch öffentliche Bekanntmachung im Eschenblatt einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.

  2. Entlastung des Vorstandes

  3. Wahl und Abberufung des Vorstandes

  4. Wahl von zwei Kassenprüfern/prüferinnen, Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

  5. Festsetzung des Mindestbeitrages

  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern


Die Richtlinien über die Verwendung des Vermögens gibt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden, dem/der Protokollführer/in und einem/einer Versammlungsteilnehmer/in zu unterschreiben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder ist beschlussfähig, jedoch nur zu den auf der Tagesordnung mitgeteilten Punkten. Sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.


§ 8

Vorstand


Zur Leitung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, der sich zusammensetzt aus:

  1. dem/der Vorsitzenden

  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem/der Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so findet durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung

Bei der Beschlussfassung, die unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen erfolgt, entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die/der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.


§ 9

Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen


Zu den Sitzungen der Organe des Vereins wird Kraft Amtes die/der Integrationsbeauftragte/r oder deren/dessen Stellvertreter/in der Gemeinde Eschede eingeladen.



§ 10

Satzungsänderung


Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Mitglieder gestellt werden. Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.



§ 11

Auflösung und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Mitlieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Flüchtlingshilfe.


Eschede, den 12.01.2017

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